Anforderungen an Toiletten in Arztpraxen und Trennung der WCs

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  • Toilette WC Arztpraxis Pflicht
  • Toilette WC Arztpraxis DIN18040

Trennung der Toiletten nach Nutzergruppen in ambulanten medizinischen Einrichtungen und Schutzstufen

In Deutschland gibt es keine speziellen Vorschriften für WCs in Arztpraxen, sondern allgemeine Vorschriften für Sanitärräume in Gewerbe- und Arbeitsstätten. Dazu gehört unter anderem, dass die erforderlichenfalls sauber und hygienisch sein müssen, ausreichende Belüftung vorhanden sein muss und dass ausreichend Seife und Handtücher bereitgestellt werden müssen. Es ist auch wichtig, dass die WCs über ausreichende Kapazität verfügen und dass sie regelmäßig gereinigt werden.

ASR A4.1: Vorschriften für die Bereitstellung von Toiletten in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens

In ambulanten medizinischen Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Arzt- / Zahnarztpraxen oder Therapien wird die Bereitstellung notwendiger Toiletten nach Nutzergruppen unterschieden. Das erste Unterscheidungsmerkmal ist die Trennung zwischen Mitarbeitern und Patienten. In Einrichtungen, in denen regelmäßig Tätigkeiten der Schutzstufe 2 (TRBA 250) durchgeführt werden, müssen gesonderte Toiletten für die Mitarbeiter vorhanden sein. Es ist wichtig, dass die Toilettenräume ausreichend groß und entsprechend der Anzahl zur Verfügung stehen.

Toiletten in medizinischen Einrichtungen: Anzahl der Mitarbeiter als Entscheidungskriterium

Ein weiteres Kriterium ist die Anzahl der Praxismitarbeiter. Hier bildet die Anzahl der Mitarbeiter und die Verteilung der Geschlechter die Grundlage für die Bemessung der Toiletten. Wenn in der Praxis mehr als 10 weibliche oder männliche Mitarbeiter beschäftigt sind, müssen zwei getrennte Toiletten für das Praxispersonal bereitgestellt werden. Dies ist in der ASR A4.1 / Pkt. 5.2 Bereitstellung festgelegt.

Praxislabor mit Durchreiche zum WC
Urindureiche WC zum Praxislabor

ASR A4.1: Vorschriften für die Bereitstellung von Toiletten in Arztpraxen

Größere Facharzt- und Gemeinschaftspraxen

Wenn es die Praxisfläche und das Budget zulässt, sind bei einer Praxis-Neuplanung die WC-Bereiche räumlich nach Damen und Herren abzutrennen. Sowohl für die Patienten als auch das Praxispersonal, sofern sich dies nicht schon aus der ASR A4.1/Pkt. 5.2 ergibt.

Ist ein behindertengerechtes WC auf dem Flur zulässig

Toilette WC Arztpraxis DIN18040

Toilette WC Arztpraxis DIN18040

Leserfrage: „Unsere Kinderarztpraxis wird auf einer Etage mit einer Praxis für Innere Medizin sein. Könnten wir uns ein behindertengerechtes WC auf dem Flur vor den jeweiligen Eingängen einrichten? Müsste dieses geschlechtergetrennt sein?“

Antwort: „Ja, die Errichtung eines behindertengerechten WC‘ s vor der Praxis im Flur ist möglich. Dieses kann auch geschlechtsneutral ausgeführt sein. Weiterhin zu beachten ist die barrierefreie Erreichbarkeit, die Hinweise auf das Behinderten WC (Beschilderung etc.) sowie die Rufumleitung im Notfall in die Praxen.“

Ein barrierefreies WC muss nicht innerhalb der Praxis sein

Es ist praktikabel und gebräuchlich das ein Behinderten WC durch mehrere Mietparteien genutzt wird, da die Errichtung eines „barrierefreien WC“ nach Vorgaben der DIN 18040-1 einen hohen investiven Aufwand bedeutet. In der Regel ist es ausreichend, wenn ein barrierefreies WC im selben Treppenaufgang zur Verfügung steht. Voraussetzung, Ihre Patienten können, ohne den Gebäudeteil verlassen zu müssen, dass WC selbstständig und ohne fremde Hilfe erreichen und benutzen.

Vorgaben und Vorschriften zum Behinderten WC sind in der DIN 18040-1 geregelt. Weiterführende Informationen finden sie auch unter…

Grundlagen und Vorschriften zu WC-Anlagen in Kurzform:

Pausenräume Arztpraxis2021-12-20T20:34:42+01:00

Bereitschafts- und Pausenräume in der Arztpraxis

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. So auch für medizinische Einrichtungen wie Arzt- und Zahnarztpraxen.

ASR A4.2 regelt die Anforderungen an Pausen- und Bereitschaftsräume in der Arztpraxis, bzw. sind diese Anforderungen auf die Praxis als eine Arbeitsstätten
in Gebäuden anwenden.

Begriffsbestimmung Pausenräume & Co.

ASR A4.2, Pkt. 3 Definition
Pausenräume  Sind allseits umschlossene Räume, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen.
Pausenbereiche  Sind abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen.
Bereitschaftsräume  Sind allseits umschlossene Räume, die dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Arbeitsbereitschaft oder bei Arbeitsunterbrechungen dienen.

Allgemeine Anforderungen an Pausenräume

Unabhängig von der Anzahl der Praxismitarbeiter*innen ist ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe innerhalb der Praxis es erfordern. Das können z. B. sein:

  • Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung,
  • Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder unzuträgliche Gerüche in der Praxis,
  • andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit,
  • Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht wie innenliegende Untersuchung-/ Labor- oder Med.-Technikbereiche,
  • Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Patienten) Zutritt haben, wie der Praxisempfangsbereich.

Mehr Infos zu vom Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA unter www.baua.de

sonstige Anforderungen an Pausenräume

  • Pausenräume und Pausenbereiche müssen frei von arbeitsbedingten Störungen z. B. durch Praxisabläufe, Patientenverkehr oder Telefonate sein.
  • In Pausenräumen für jede Praxismitarbeiter*in die den Raum gleichzeitig benutzen soll, eine Grundfläche von jeweils mindestens 1,00 m² einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch vorhanden sein.
  • Die Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens 6,00 m² betragen.
  • Pausenräume müssen über möglichst ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sein.
  • Pausenräume müssen ausreichend temperiert sein und gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen.
  • Pausenräume können außerhalb der festgelegten Pausenzeiten für andere Zwecke, z. B. Schulungen, Besprechungen genutzt werden.

Pausenräume, Umkleiden und Toiletten

  • Die Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausen- oder Umkleideräume befinden.
  • Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum möglich, so ist ein Vorraum erforderlich. Im Vorraum darf sich kein Urinal befinden.
  • Arbeitsstätten sind mit Toiletten für die Beschäftigten auszustatten. Bei > 10 Beschäftigen sind zwei getrennte Toiletten in der Praxis bereitzustellen.
  • Toiletten.
  • In Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein.
  • Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Arztpraxen mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt
    eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sicher gestellt ist.
  • Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und es den Beschäftigten nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden.

Mehr Infos zu vom Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA unter www.baua.de

Pflicht – Trennung von Patienten und Personal-WC2021-12-20T20:41:45+01:00

Trennung von Patient-WC und Personal-WC in der Arztpraxis

In Arzt- und Zahnarztpraxen müssen für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein.

Es ist darauf zu achten, dass die Toilettenräume ausreichend groß sind und entsprechend der Anzahl der Beschäftigten in angemessener Zahl zur Verfügung stehen.

Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum möglich, so ist ein Vorraum erforderlich.

ASR4.1 Sanitärräume

Hinweis:

Zur Bestimmung der notwendigen Anzahl an Toiletten und Waschgelegenheiten helfen die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“ weiter.

Grundlagen und Vorschriften:

Abkrz.: Teil: LINK´s:
TRBA 250 4.2.2 Toiletten
 ASR A1.5/ 1,2 Fußböden
 ASR A3.6 Lüftung
 ASR A4.1 Sanitärräume
 ASR A4.1/ 5.3 Abmessung Sanitärräume
 ASR A4.2 Pausen- und
Bereitschaftsräume
DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen

(ASR) = Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

(TRBA 250) =  Diese Technische Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human- oder zahnmedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen. Sie konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege.

2023-01-22T15:05:33+01:00

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16 Kommentare

  1. katja alexander dr. 21. Juni 2016 um 22:40 Uhr - Antworten

    Bei mir hat sich das Gesundheitsamt zur Praxisbegehung angekündigt. Meine Frage: Gibt es eine Vorschrift, daß in einer gynäkologischen Praxis zwei Toiletten getrennt für Patientinnen und Personal vorhanden sein müssen. Es können auch manchmal männliche Begleitpersonen die Toilette benutzen. Bitte um Ihre Stellungnahme

  2. Irina Eichhorn 10. Juli 2016 um 14:12 Uhr - Antworten

    Ist die Errichtung eines behindertengerechten WC auch für Physiotherapie Praxen notwendig?
    Der Patientenaufenhalt ist doch da minimal.

  3. Holger Brummer 14. Juli 2016 um 23:18 Uhr - Antworten

    Sehr geehrte Frau Eichhorn,

    grundsätzlich ja! Je nach Auslegung der Landesbauordnung und den räumlichen Gegebenheiten können individuelle Abweichungen mit dem zuständigen Bauamt besprochen und ausgehandelt werden, z. B. wenn Anforderungen aufgrund technischer Schwierigkeiten nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

    Die baurechtliche Situation stehen nicht in Verbindung mit den Vorschriften den jeweiligen Krankenkassen.

    (Gemeinsame Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands gem. § 124 Abs. 4 SGB V) in der Fassung vom 1. März 2012: „Zum Beispiel reicht für die Kassenzulassung das Vorweisen einer Patiententoilette aus. Nach der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft bzw. der Biostoffverordnung ist darüber hinaus eine gesonderte, für die Patienten nicht zugängliche Toilette, für die Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.“

    Mit freundlichen Grüßen
    Holger Brummer

  4. Holger Brummer 14. Juli 2016 um 23:23 Uhr - Antworten

    Sehr geehrte Frau Dr. Alexander,

    in Arztpraxen müssen für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein. Personaltoiletten dürfen nicht von Patienten genutzt werden. Bei bis zu 9 Beschäftigten reicht ein WC‐Raum aus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Holger Brummer

  5. Planungsbüro Katrin Bitterlich 24. November 2016 um 14:23 Uhr - Antworten

    Sehr geehrter Herr Brummer,
    ich habe Kunden, die im Bundesland Sachsen eine Kinderarztpraxis errichten möchten und haben täglich im Schnitt ca. 40 bis 45 kleine Patienten. Für das Personal wird eine separate Toilette geplant, für die Patienten ebenfalls eine Toilette, die behindertengerecht gestaltet wird. Ist bei dieser Patientenanzahl eine Toilette ausreichend?
    Für eine kurzfristige Antwort danke ich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
    Katrin Bitterlich

  6. Holger Brummer 28. November 2016 um 20:56 Uhr - Antworten

    Sehr geehrte Frau Bitterlich,

    in Arztpraxen müssen grundsätzlich gesonderte Toiletten für die Patienten und für Personal bereitgestellt werden. Die Patiententoiletten in einer Arztpraxis sind gem. § 50 Abs. 2 SächsBO barrierefrei auszuführen.

    Die Anzahl der Patiententoilette/n ist nicht vorgegeben. Hier sehe ich eher die Abhängigkeit vom Grundschnitt der Praxisfläche und die damit gegebene oder nicht gegebene Planungsfreiheit.

    Folgende Aspekte können Sie in ihrer Planung mit einbeziehen:
    • Ist genügend Platz für die begleitente Mutter / Vater und für das Kind (in einem barrierefreien WC nach DIN 18040-1 ist genügend Platz)
    • Gibt es Ablageflächen oder Kleiderhacken für Tasche, Jacken, etc. ….
    • Ist es möglich eine zweite WC-Anlage für Patienten zu realisieren
    • Gibt es eine Verbindung zum Labor und ist diese mit einer Urindurchreiche versehen?
    • Wo befindet sich Platz für die Wickelkommode in der Praxis.
    Falls Sie weitere Fragen zur Planung haben, können Sie sich gerne nochmals melden…

    Mit besten Grüßen
    Holger Brummer

  7. Christina Kiefer 31. Januar 2017 um 22:50 Uhr - Antworten

    Sehr geehrter Herr Brummer,
    Ich habe einen Physiotherapiepraxis Neubau,das Gesundheitsamt verlangte nun eine Trennwand in meiner Personaltoilette. (Barrierefreie Patiententoilette ist orhanden) Leider wurden die Unterlagen nicht vom Bauamt an das Gesundheitsamt weitergeleitet, jetzt stehe ich kurz vor dem Einzug mit der Forderung des Gesundheitamtes da. Die Raumdimensionen lassen keine Trennwand zu, in meinen Richtlinien steht hierzu auch nichts. Muss eine bodentiefe,deckenhohe Trennwand zur Zitat:“ Vermeidung von Geruchsbelästigung am Waschbecken“ bei Fenster und präsenz gesteuerter Lüftung sein? Vielen Dank für Ihre Antwort,
    Mit freundlichen Grüßen

    Christina Kiefer

  8. Shadha Balgon 14. Juni 2018 um 13:57 Uhr - Antworten

    Ist in einer Praxis für Schönheitschirurgie (Operationen finden in woanders, in einem op Zentrum statt) und Kosmetische Behandlungen eine Mitarbeitertoilette und Patiententoilette notwendig oder reicht eine für Kunden und Mitarbeiter aus? Gelten für eine solche Praxis die selben baubestimmungen wie für herkömmliche Praxen?

  9. Claudia Blum 9. Oktober 2018 um 16:42 Uhr - Antworten

    Sehr geehrter Herr Brummer,

    schön, dass es diese Seite gibt! Wir wandeln in NRW drei Büroeinheiten mit jeweils 2 getrennten WC-Einheiten in eine private Arztpraxis für Allgemeinmedizim um. Die 3 Einheiten bleiben erhalten wegen der Lage des Treppenhauses. Müssen wir ein barrierefreies WC einplanen?
    Liebe Grüsse, Claudia Blum
    Studio architects

  10. Stefan Borisch 2. Juli 2019 um 16:52 Uhr - Antworten

    Ich bitte um die Angabe der Rechtsquelle zu der Vorschrift, dass Arztpraxen immer getrennte Toiletten für Beschäftigte und Patienten haben müssen.
    Danke!

  11. Holger Brummer 26. Juli 2019 um 15:53 Uhr - Antworten

    4.2.2 Toiletten
    (1) In Krankenhäusern, Praxen und sonstigen Einrichtungen, in denen regelmäßig Tätigkeiten der Schutzstufe 2 durchgeführt werden, müssen für die Beschäftigten und die
    Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein. Es ist darauf zu achten, dass die Toilettenräume ausreichend groß sind und entsprechend der Anzahl der Beschäftigten in
    angemessener Zahl zur Verfügung stehen.
    Hinweis: Zur Berechnung der Anzahl der Toiletten und zur Gestaltung der Toilettenräume siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“.
    (2) War die Einrichtung getrennter Toiletten bis zur Bekanntmachung dieser TRBA aufgrund eines Bestandschutzes nicht erforderlich, so findet Absatz 1 nur bei einer Neugestaltung oder wesentlichen Umgestaltung des Sanitärbereichs Anwendung.

    Quelle: TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
    TRBA 250

    VG, Holger Brummer

  12. Maria Albert 13. Dezember 2021 um 12:57 Uhr - Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin Chiropraktorin mit dem sektoralen Heilpraktiker für Chiropraktik und möchte eine Praxis eröffnen. Ist es notwenig, dass die Toiletten behinderten gerecht sind?

    Mit freundlichen Grüßen
    Maria Albert

  13. Dr. Sernstein 1. September 2023 um 11:15 Uhr - Antworten

    Sehr geehrter Herr Brummer,

    ich beabsichtige derzeit die Verlegung meiner Praxis für Psychologische Psychotherapie mit einem halben Kassensitz innerhalb einer bestimmten Region. Hierfür plane ich die Einreichung eines genehmigungspflichtigen Antrags bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Der Sitzungstermin ist für einen späteren Zeitpunkt geplant, und der Einreicheschluss liegt voraussichtlich Anfang August 2023. Die Kassenärztliche Vereinigung spricht von „Voraussetzungen“, die für die Genehmigung erforderlich sind. Leider konnte ich trotz meiner bisherigen Bemühungen keine klaren Angaben zu diesen Voraussetzungen ermitteln, auch nach einem telefonischen Kontakt mit der KV.

    Dennoch zögere ich, meinen bestehenden Praxis-Untermietvertrag zu kündigen und einen Mietvertrag für Gewerberäume zu unterzeichnen, ohne sicher zu sein, dass die neuen wesentlichen Anforderungen entsprechen.

    Vor diesem Hintergrund habe ich drei offene Fragen, die bisher noch nicht abschließend geklärt werden konnten:

    1. Im Zusammenhang mit meiner aktuellen Tätigkeit, bei der ich mit einem Angestellten arbeite und die Anzahl der Angestellten möglicherweise auf maximal 2 steigen wird, frage ich mich, ob (aus Mitarbeiterschutzgründen) die Bereitstellung von 2 Toiletten erforderlich ist oder ob eine Toilette für maximal 3 Mitarbeiter und die Patienten ausreicht. Es gibt Hinweise darauf, dass unter 9 Mitarbeitern eine Toilette ausreicht, jedoch bin ich unsicher.

    2. Weiterhin stellt sich die Frage, ob ich die geforderte Mindestdeckenhöhe von 2,50 m erfüllen muss (wie es beispielsweise bei bestimmten medizinischen Praxen der Fall sein könnte), oder ob eine Raumhöhe von 2,45 m ausreichend ist. Die neuen Räume, die bisher als Büroräume genutzt wurden, verfügen über eine lichte Höhe von 2,45 m. Da meine Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin ausschließlich auf Gesprächen basiert und keine operativen Eingriffe beinhaltet, ist diese Information für mich von besonderem Interesse.

    3. Eine zusätzliche Frage ergibt sich bezüglich der ordnungsgemäßen Nutzung der Ware. Soweit ich informiert bin, waren die Räume zuvor lediglich als Büro ausgewiesen. Kann dies auf irgendeine Weise problematisch sein?

    Mit den besten Grüßen und vorab danke für eine Rückmeldung,
    Dr. Sernstein

    • Holger Brummer 1. September 2023 um 11:16 Uhr - Antworten

      Sehr geehrte Frau Dr. Sernstein,

      zu Ihren Fragen gebe ich Ihnen folgende Antworten:

      Punkt 1, die Bereitstellung einer separaten Personaltoilette in medizinischen Einrichtungen wird gemäß TRBA 250 (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe) erst bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 erforderlich. Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, wie sie in medizinischen Einrichtungen stattfinden, fallen unter die BioStoffV (Verordnung zum Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen) und sind hinsichtlich ihres Infektionsrisikos einer Schutzstufe zugeordnet.

      Da Ihre Praxis als „sprechende Praxis“ agiert und wahrscheinlich keinen oder sehr seltenen geringfügigen Kontakt mit potenziell infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe sowie keine offensichtliche Ansteckungsgefahr aufweist, würde sie der Schutzstufe 1 zugeordnet.

      Laut Abschnitt 4.2.2 der TRBA 250 heißt es, dass in Krankenhäusern, Praxen und anderen Einrichtungen, in denen regelmäßig Tätigkeiten der Schutzstufe 2 durchgeführt werden, separate Toiletten für Beschäftigte und Patienten vorhanden sein müssen. Die Toilettenräume sollten ausreichend geräumig sein und je nach Anzahl der Beschäftigten angemessen zur Verfügung stehen.

      In Ihrem Fall, in dem wahrscheinlich die Schutzstufe 1 gilt, ist es nach meiner Lesart ausreichend, eine gemeinsame Toilette für maximal 3 Mitarbeiter und die Patienten bereitzustellen.

      Punkt 2, Die Mindestdeckenhöhe von 2,50 m wird häufig in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen oder Zahnarztpraxen (stehende Tätigkeiten) gefordert. Diese Anforderung dient dazu, ausreichend Raum für medizinische Geräte und Einrichtungen zu gewährleisten und eine angenehme Atmosphäre für Patienten und medizinisches Personal zu schaffen. Allerdings liegt der Schwerpunkt oft auf medizinischen Behandlungen, die möglicherweise mehr Platz für Ausrüstung erfordern.

      Da Ihre Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin auf Gesprächen basiert und nicht stehende Behandlungen durchführt, könnte eine Deckenhöhe von 2,45 m ausreichen. Diese Höhe liegt zwar etwas unter den üblichen 2,50 m, muss jedoch für Ihre spezifischen Bedürfnisse ausreichend sein, da keine umfangreiche medizinische Ausrüstung benötigt wird. Dennoch empfehle ich Ihnen, die örtlichen Landesbauvorschriften dazu heranzuziehen.

      Punkt 3, Da es sich bei Ihrer Praxis um eine öffentliche Einrichtung handelt und die Anforderungen der DIN 18040-1 (Barrierefreies Bauen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude) eingehalten und nachgewiesen werden müssen, könnte es sich bei der Änderung der bisherigen baurechtlich genehmigten Nutzung von Büronutzung zu einer Praxis tatsächlich handeln eine wichtige Angelegenheit sein. Dies betrifft insbesondere Aspekte wie die Gebäudeklasse, die Nutzflächengröße, die Rettungswege und andere relevante Faktoren.

      In Anbetracht dieser Veränderungen und möglicher Anforderungen würde ich empfehlen, den Vermieter oder die Vermieterin einzubeziehen und einen Fachmann oder eine Fachfrau für die Vorprüfung der Rahmenbedingungen sowie für die Antragsstellung zur Nutzungsänderung hinzuzuziehen. Die baurechtliche Genehmigung für die Änderung der Nutzung von Büro zu Praxis sollte auf sachkundige Weise angenommen werden, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften und Standards eingehalten werden.

      Bitte beachten Sie, dass die spezifischen Anforderungen je nach Standort und örtlichen Bauvorschriften variieren können. Es ist daher ratsam, sich mit Experten im Bereich Baurecht oder einer örtlichen Baubehörde in Verbindung zu setzen, um die genauen Schritte und Anforderungen für die Nutzungsänderung zu klären, so auch Punkt 2, Deckenhöhen.

      Viele Grüße, Holger Brummer

  14. Eva Kunz 2. September 2024 um 13:55 Uhr - Antworten

    Guten Tag Herr Brummer,

    wir sind gerade in der Umbauphase unserer Arbeitsmedizinischen Praxis.
    Bei uns kommt immer wieder Disskussion auf, wie viele Waschbecken im Labor vorgehalten werden müssen.
    Im Labor finden Blutentnahmen und Impfungen statt. Eine Durchreiche ist für Urinproben geplant.
    Bei anderen Praxen gibt es eine Doppelspüle mit einer „Reinen“ und einer „Unreinen“ Seite für die Entsorgung der Urinproben. Gibt es irgend eine Gesetzliche Vorgabe, die besagt, dass wir 2 getrennte Becken vorhalten müssen? Oder würde die Option mit dem Doppelspülbecken die hygienischen Anforderungen erfüllen?

    Vielen Dank bereits im Vorraus für Ihre Hilfe
    Mit freundlichen Grüßen
    Eva Kunz

    • Holger Brummer 3. September 2024 um 12:45 Uhr - Antworten





      Antwort

      Guten Tag Frau Kunz,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei der Gestaltung von Laboren in arbeitsmedizinischen Praxen sind spezifische Hygienestandards zu beachten, insbesondere die Trennung von „reinen“ und „unreinen“ Bereichen.

      Es gibt keine spezifische gesetzliche Vorgabe, die explizit zwei separate Waschbecken vorschreibt. Die Hygieneanforderungen werden jedoch durch Normen wie die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) und die Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI) definiert. Wichtig ist die klare Trennung zwischen Bereichen für reine Arbeiten (z.B. Blutentnahmen, Impfungen) und unreine Arbeiten (z.B. Entsorgung von Urinproben).

      Eine räumlich versetzte Anordnung von zwei Spülen bzw. Handwaschbecken kann die hygienischen Anforderungen optimal erfüllen, da sie eine klare Trennung ermöglicht. Alternativ kann auch eine Trennung durch eine Spritzschutzscheibe die Anforderungen erfüllen, vorausgesetzt:

      • Die Nutzung der beiden Bereiche erfolgt strikt getrennt, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
      • Es gibt klare Kennzeichnungen und Schulungen für das Personal zur korrekten Nutzung der Spülen.
      • Eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Spülen wird nach festgelegten Protokollen durchgeführt.

      Falls Sie eine Durchreiche für Urinproben planen, finden Sie passende Lösungen unter folgenden Quellen: http://www.labordurchreiche.de oder http://www.urindurchreiche.de.

      Für weitere Fragen oder eine detaillierte Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

      Viele Grüße,
      Holger Brummer


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