Schallschutz in der Arztpraxis: Warum schalldichte Sprechzimmertüren unverzichtbar sind
Vertrauliche Gespräche, konzentriertes Arbeiten und eine angenehme Praxisatmosphäre – ein durchdachter Schallschutz ist entscheidend für jede Arztpraxis. Doch viele Praxisinhaber bemerken erst im laufenden Betrieb, dass Gespräche nach außen dringen oder Störgeräusche den Praxisablauf beeinträchtigen.
Welche Türen müssen wirklich schalldicht sein? Welche Fehler passieren bei der Planung? Und wie lässt sich Schallschutz mit Belüftungssystemen kombinieren?
Dieser Artikel gibt Ihnen die Antworten und hilft Ihnen, teure Planungsfehler zu vermeiden.
Warum sind schalldichte Sprechzimmertüren so wichtig?
Schallschutz in Arztpraxen hat drei Hauptfunktionen:
- ✅ Diskretion & Datenschutz: Vertrauliche Gespräche dürfen nicht nach außen dringen.
- ✅ Reduzierung von Störgeräuschen: Eine ruhige Praxis verbessert die Arbeitsatmosphäre.
- ✅ Gesetzliche Vorgaben (DIN 4109): Bestimmte Schalldämmwerte sind verpflichtend.
Aber: Nicht jede Tür in einer Praxis muss extrem schalldicht sein. Mit der richtigen Planung lassen sich unnötige Kosten vermeiden.
Häufige Fehler beim Schallschutz in Arztpraxen
Viele Praxisbetreiber und Architekten machen dieselben Fehler:
- ❌ Nachträgliche Schallschutztüren – oft teurer als eine direkte Planung.
- ❌ Isolierte Betrachtung – eine hochwertige Tür nützt nichts, wenn Wände, Boden und Decke Schall weiterleiten.
- ❌ Überdimensionierung – nicht alle Räume brauchen eine extreme Schalldämmung.
- ❌ Belüftung nicht berücksichtigt – falsche Lüftungskonzepte können Schallschutz unwirksam machen.
Welche Türen müssen wirklich schalldicht sein?
✅ Hoher Schallschutz erforderlich:
- Sprechzimmer & Beratungsräume – Mindestens 37 dB, besser 42 dB (SSK 4).
- Audiometrie-Räume (HNO) – Oft doppelte Schallschutztüren erforderlich.
- Therapieräume – Gespräche müssen abgeschirmt werden.
🚫 Geringere Schallschutzanforderungen:
- ❌ Lager, WC-Vorräume, Archiv – Keine Schalldämmung erforderlich.
- ❌ Röntgenräume – Hier ist Sicht- und Sprechkontakt oft wichtiger als Schallschutz.
Spezialfälle: Röntgenräume & Technikräume
🔹 Röntgenräume:
- Personal benötigt Sicht- und Sprechkontakt zum Patienten.
- Schallschutz ist oft nicht die Priorität.
🔹 Technikräume:
- Enthalten oft laute Geräte (Klimaanlagen, Sterilisatoren, Laborgeräte).
- Zuluft & Abluft muss berücksichtigt werden.
- Schallschutzgitter & spezielle Schalldämmwände können Lärm reduzieren.
Schallschutz & Verbindungstüren – eine oft übersehene Kombination
Viele Praxen setzen auf Verbindungstüren zwischen Funktionsräumen, um Laufwege zu verkürzen. Doch diese Türen müssen schalldämmend sein, wenn Diskretion erforderlich ist.
- ✔ Hochwertige Verbindungstüren mit Schallschutz verwenden.
- ✔ Keine Schallbrücken durch angrenzende Lüftungen oder Installationen.
➡ Lesetipp: Wann Verbindungstüren in ärztlichen Funktionsräumen sinnvoll sind
Fazit: Jetzt die richtige Schallschutzlösung für Ihre Praxis finden
- 🔹 Für Praxisinhaber: Schlechter Schallschutz fällt oft erst im Betrieb auf – dann wird es teuer.
- 🔹 Für Architekten & Planer: Eine frühzeitige Abstimmung spart Kosten und sorgt für optimale Lösungen.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gibt es für ein Gebäude aus den 1950er Jahren mit ununterbrochener ZA-Praxisnutzung eine baurechtliche Richtlinie für die Beschaffenheit der Eingangstür (Sicherheitsschloß ist vorhanden). Ich suche u. telephoniere schon den halben Tag erfolglos….
Mit freundlichen Grüßen
S. Gresikowski
Guten Tag, sehr geehrte Frau Gresikowski,
aus welchem Anlass stellt sich Ihnen die Frage zu baurechtlichen Hinweisen einer Eingangstür.
– aus Rettungswegs- und baulichen Brandschutzgründen? Findet eine Umnutzung der Fläche statt?
– aus Sicherheits- und Versicherungsgründen?
– aus sonstigen bauphysikalischen Gründen wie Klimaklasse, Schalldichtheit oder sonstige…..?
Welchen Bezug gibt es zur Nutzung als Zahnarztpraxis? Wir die Fläche weiterhin als Zahnarztpraxis genutzt.
Mit besten Grüßen aus Leipzig.
Holger Brummer – PraxenProfi®
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige einen Schallschutz an meiner Praxistür. Die vorhandene Tür ist 98 cm Breite x 210 cm Länge (Außenmaße). Was würden Sie empfehlen? Bitte die Informationen ruhig gleich mit Kostenvoranschlägen.
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Berges,
vielen Dank für das aufschlussreiche Bild, dem ich entnehme, dass es sich bei der Wand um eine 100mm starke Gipskartonwand handelt, welche im ungünstigen Fall mit nur einer Lage 12,5mm Gips je Seite errichtet wurde.
Beim Thema Schallschutz ist das schwächste Glied in der Konstruktionskette entscheidend. Eine Investition in eine geprüfte Schallschutztür und tausch der Türzarge ist daher nicht die Lösung.
Die einfachste Variante ist der Tausch des Türblattes gegen ein Vollspantürblatt mit Schall-EX-Bodendichtung. Damit erzielen sie eine 4-seitige Abdichtung im geschlossenen Zustand. Mehr ist dann auch nicht zu machen. Diese Leistung können sie sich von jedem regionalen Ausbau-Unternehmen anbieten lassen, oder vielleicht auch über die Hausverwaltung!?
MfG Holger Brummer
Sehr geehrte Damen und Herren, seit erst zwei Wochen haben wir unsere neuen Praxisräume bezogen und bemerken nun, dass der Schallschutz aus den Behandlungszimmern zum Wartebereich nicht ausreichend ist. Es handelt sich um ein Niedrigenergiehaus, und uns war nicht klar, dass die Türen unten einen großen Spalt zur Luftzirkulation haben. Diese dürfen daher nicht dauerhaft abgedichtet werden. Wir suchen nun nach einer Lösung, die Türen tags dicht zu haben und nach der Sprechstunde wieder die Luftzirkulation zuzulassen (einfach auflassen geht nicht, da wir eine Praxengemeinschaft mit unterschiedlichen Sprechzeiten sind). Gibt es dafür Vorrichtungen oder Ideen? Herzlichen Dank, Christine Thiermann
Sehr geehrte Frau Dr. Thiemann,
für Praxisflächen mit einem notwendigen Luftverbund zwischen den Räumen gibt es als Lösungsansatz schallgedämmte Lüftungsgitter, welche in den betreffenden Zwischenwänden oder ggf. Türelementen vorgesehen werden. Dies ist ihrer Beschreibung nach nicht erfolgt.
Hierzu muss nun geprüft werden, dass die betreffenden Türelemente zu dem Sprech- und Untersuchungszimmer den Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 Teil 1 entsprechen. Da dies mit dem beschriebenen Türspalt konstruktiv nicht gegeben ist, gilt es die Türelemente zu tauschen.
Die Luftzirkulation kann dann nur über schallgedämmte Lüftungsgitter erfolgen.
Freundliche Grüße,
Holger Brummer
Thema Schallschutz in Arztpraxen,
Sehr geehrter Herr Brummer,
die Ausführungen zu Schallschutz Sprechzimmertüren sind von 2009, wenn ich das richtig gesehen habe. Ist das noch der aktuelle Stand ?
Mit freundlichen Grüßen
Harald Riechert
Sehr geehrter Herr Riechert,
es gibt eine Aktualisierung der DIN 4109-1:2016-07, welche unverändert für Wände zwischen Untersuchungs- und Sprechzimmern bzw. Fluren und Untersuchungs- bzw.
Sprechzimmern ≥ 47 dB erf. R’W vorsieht.
Für Sprechzimmertüren gilt nach wie vor ≥ 37 dB erf. R’W.
Freundliche Grüße,
Holger Brummer
Hallo Hr. Brummer,
wir haben eine Praxis angemietet. Die Schallmessung ergab auch für die Wände unter 38 dB, die Tür, eine ESG Tür 33 dB.
Die den Schallschutz messende Firma hat uns allerdings erklärt es gäbe KEINE DIN Noorm fü+r Arztpraxen, nur für Krankenhäuser.
Wo kann man den ihre oben beschriebenen Werte nachlesen ?
Freundliche Grüße
Kai Wachter
Hallo Herr Wachter,
als öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen für die Arztpraxis an den baulichen Schallschutz sind die Anforderungswerte der DIN 4109 zu verstehen, welche nicht unterschritten werden dürfen.
Hierzu sind mir entsprechende gerichtliche Gutachten bekannt, welche zur Klärung und Feststellung des mangelnden Schallschutzes in angemieteten Arztpraxen erstellt worden sind.
Wenn Geräusche zwischen den Sprechzimmern und Empfang, als auch zwischen Sprech- und Untersuchungszimmern oder Fluren hörbar sind, ist die Vertraulichkeit der Gespräche zwischen Ärztin und Patienten nicht gewährleistet.
Tabelle 1: erforderlich R’W nach DIN 4109, Tab. 3
Wände zwischen: (erforderliches Bau-Schalldämm-Maß erf. R’W = ≥ 47 dB)
– Untersuchungs- und Sprechzimmern
– Fluren und Untersuchungs- bzw. Sprechzimmern
Türen zwischen: (erforderliches Bau-Schalldämm-Maß erf. R’W = ≥ 37 dB)
– Untersuchungs- und Sprechzimmern
– Fluren und Untersuchungs- bzw. Sprechzimmern
Schallschutz in der Arztpraxis ist oftmals ein heikles Thema, gerade wenn Praxisflächen nachträglich im Bestand errichtet wurden. Als Beispiele sind die Umnutzung von Wohnraum oder Büroflächen in Praxisflächen zu nennen. Bei Umbauten im Bestand können oder werden oftmals aus technologischen und wirtschaftlichen Gründen die Bauteile nicht bis zur letzten Konsequenz schallentkoppelt und entsprechend fachgerecht neu errichtet.
Es gibt in der Regel eine Vielzahl an Möglichkeiten zur Nachbesserung und Optimierung der Schallschutzsituation. Diese Punkte zu identifizieren ist dann die Aufgabe eines Sachverständigen.
Wenn ihnen ihr Vermieter gewerbliche Räume als Praxisräume vermietet, dann hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass diese den öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen genügen.
*Dies ist keine Rechtsberatung. Eine verbindliche Klärung rechtlicher Fragen ist durch einen Rechtsanwalt vorzunehmen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
habe grad neue Praxisräume bezogen, es gibt Probleme mit dem
Schallschutz….
Gibt es Gutachter, die das objektivieren können?
mfg D.Noske
Sehr geehrter Herr Noske,
es gibt Gutachter, die zur Beurteilung bestellt werden können:
„Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Ingenieurkammer [Bundesland XY] für Bauakustik“
Aufgabenstellung kann lauten:
„Bauakustische Prüfung der Luftschallübertragung von Wänden mit Türen am Objekt Arztpraxis XY“
Die Frage ist, ob es gleich ein öffentlich bestellter Gutachter sein muss, oder tut es einfach ein Bausachverständiger der nach den möglichen Ursachen der derzeitigen Schallschutzprobleme sucht, bzw. diese identifiziert.
Mit den Ergebnissen der Überprüfung könnten Sie dann gegenüber dem Vermieter, Bauträger oder Bauunternehmen ggf. anwaltlich zur Mangelbeseitigung auffordern.
Viele Grüße aus Leipzig,
Holger Brummer
Sehr geehrter Herr Brummer, sehr geehrte Damen und Herren des Heilberufe-Projekts,
Ich beabsichtige derzeit eine Praxisübernahme und gleichzeitige Verlegung meiner Praxis in einem Ärztehaus. Bei der Betrachtung der im Ärztehaus befindlichen Stelle stelle ich fest, dass gewisse Umbaumaßnahmen erforderlich sind. Insbesondere fällt auf, dass in den Zimmern Oberlichter vorhanden sind, was den Eindruck erweckt, dass die Räume etwas hellhörig sind. Die Türen sind aus dickem ESG-Glas gefertigt. Bei einer Diskussion über den Schallschutz äußerte der Vermieter die Ansicht, dass die DIN 4109 nur für Krankenhäuser und Sanatorien gilt und nicht für Arztpraxen.
Durch Recherche im Internet bin ich auf Ihre äußerst informative Präsenz gestoßen. Auf Ihrer Homepage habe ich folgenden Auszug gefunden: „Die Anforderungen an die Schalldämmung zwischen Räumen gemäß DIN 4109-1:2018-01 Tab. 5 gelten nicht nur für Krankenhäuser und Sanatorien, sondern auch für Arztpraxen. Insbesondere Sprechzimmer und Behandlungsräume sollten so geschützt werden.“ , dass eine störungsfreie Kommunikation zwischen Arzt und Patienten gewährleistet ist und die Diskretion gewahrt wird.“ (Unterseite: „Warum ist Schallschutz in Arztpraxen wichtig?“). In Ihrem Merkblatt zur DIN 4109 habe ich folgenden Satz gefunden:
Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob es in der DIN 4109 selbst oder anderswo in Bauordnungen, der Rechtsprechung oder ähnlichen Quellen eine zitierbare Grundlage für die Anwendung der DIN 4109 auf Arztpraxen gibt? Ihre Informationen wären äußerst hilfreich für mich.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung und
mit freundlichen Grüßen,
Guten Tag Herr Dr. Meyer,
die DIN 4109 ist eine Norm in Deutschland, die Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau festlegt. Ursprünglich wurde sie hauptsächlich für Wohngebäude verwendet, aber sie wurde im Laufe der Zeit für verschiedene Gebäudetypen und Nutzungszwecke angepasst.
Die Anwendbarkeit der DIN 4109 auf ambulante Arztpraxen fällt nach meinem Wissenstand ebenfalls darunter. Die Norm, die den Schallschutz in der Arztpraxis regelt, ist die DIN 4109-2:2016-07 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Mindestanforderungen“. Dieser Teil der DIN 4109 behandelt den Schallschutz in Nichtwohngebäuden, zu denen auch Arztpraxen gehören. Die DIN 4109-2 legt Anforderungen an den baulichen Schallschutz in verschiedenen Nichtwohngebäuden fest, einschließlich Arztpraxen. Sie gibt Empfehlungen und Mindestwerte für die Schalldämmung zwischen Räumen, die Schallübertragung von außen nach innen und umgekehrt sowie für die Raumakustik.
Hier ein Auszug aus einem Gutachten mit dem Titel: „Bauakustische Prüfung der Luftschallübertragung von Wänden mit Türen am Objekt Arztpraxis“
4.1 Baurechtliche und zivilrechtliche Anforderungen
Als öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz sind die
Anforderungswerte der DIN 4109 zu verstehen, welche nicht unterschritten werden dürfen.
Zum Zeitpunkt der Errichtung der Trennwände für die Arztpraxis gilt die DIN 4109, Ausgabe 1989-
11 [1].
Die VDI-Richtlinie VDI 4100* gibt ausschließlich Empfehlungen zum Schallschutz von Wohnungen,
siehe Titel. In der VDI-Richtlinie VDI 4100 gibt es keine Empfehlungen für erhöhten Schallschutz in
Arztpraxen, weder in der Ausgabe von 2007-08 [8], noch in der Ausgabe von 2012-10 [9].
Ein Ableiten der Schallschutzstufe III aus dieser Richtlinie als geschuldete Anforderung ist daher
nicht nachvollziehbar.
Der Sachverständige vermutet, dass der Begriff Schallschutzklasse 3 aus einer zurückgezogenen
VDI-Richtlinie VDI 3728 mit Schallschutz-Anforderungen an Türen entnommen ist.
*Die VDI-Richtlinie VDI 4100 befasst sich mit dem Schallschutz in Gebäuden und beschäftigt sich mit Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmbelastung und Schallübertragung zwischen verschiedenen Räumen oder Gebäuden. Sie legen Anforderungen und Empfehlungen für den baulichen Schallschutz fest, um die Lärmbelastung für die Nutzer von Gebäuden zu reduzieren. Die VDI 4100 hat den Titel „Schallschutz im Hochbau – Raumakustische Anforderungen für besondere Gebäude und Räume“.
Es gibt kein mir bekanntes Regelwerk oder Gesetz, das zwischen den geltenden Schallschutzanforderungen für Krankenhäuser, Sanatorien und ambulante medizinische Einrichtungen differenziert. Die Interessen und Schutzanforderungen sind sowohl im stationären als auch im ambulanten medizinischen Bereich gleichermaßen identisch.
Viele Grüße, Holger Brummer