Ein strategischer Blick auf bauliche, technische und organisatorische Anforderungen
Immer mehr ambulante Einrichtungen denken über eine perspektivische §30-Zulassung nach. Ob im Rahmen eines OP-Zentrums, einer Facharztpraxis mit Eingriffen oder als langfristig geplante Klinikstruktur: Die Anforderungen für eine Praxiskrankenanstalt nach §30 Gewerbeordnung (GewO) sind komplex – und für viele zunächst unübersichtlich.
Dabei ist es gerade für Ärztinnen und Ärzte, Investorinnen und Investoren sowie Architekten und Planer entscheidend, frühzeitig die wesentlichen Grundlagen zu verstehen, um Investitionen zielgerichtet zu planen und Fehler zu vermeiden.
Was ist eine Praxiskrankenanstalt gemäß §30 GewO?
Eine Praxiskrankenanstalt ist eine Einrichtung, die keine vollstationäre Versorgung im klassischen Sinn bietet, aber in Teilen den Anforderungen einer Klinik genügt. Dazu zählen insbesondere:
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Ambulante oder kurzstationäre Eingriffe mit erhöhtem Hygiene-, Dokumentations- und Sicherheitsbedarf
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Medizinische Leistungen mit hoher Komplexität, wie z. B. Narkosen, Eingriffe nach GOÄ / DRG-Katalog
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Organisatorische Anforderungen, z. B. ärztliche Präsenz, Rufbereitschaft, Notfallmanagement
Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde (i. d. R. die Bezirksregierung oder das Gesundheitsamt) auf Basis baulicher, personeller, organisatorischer und medizinischer Kriterien.
Warum ist die §30-Zulassung für manche Praxen sinnvoll?
Eine Zulassung als Praxiskrankenanstalt kann verschiedene Vorteile bieten:
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Erweiterung des Leistungsspektrums (z. B. ambulante Operationen in Sedierung/Narkose)
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Kooperationsmöglichkeiten mit stationären Trägern
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Voraussetzung für bestimmte Abrechnungsmodalitäten
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Imagegewinn und Vertrauenssteigerung gegenüber Patienten und Zuweisern
Voraussetzungen: Baulich-technische Anforderungen
Die baulichen Anforderungen orientieren sich an klinischen Standards. Das bedeutet:
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Trennung von Patienten- und Personalbereichen
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Hygienisch einwandfreie Gestaltung von OP-Räumen, Schleusen, Aufwachräumen
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Barrierefreiheit nach DIN 18040-1
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Räume für Notfallversorgung, Medikamentenlagerung, Aufbereitung
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Sicherheits- und Brandschutzkonzepte (Fluchtwege, Technikräume, Notstrom)
Ein besonderes Augenmerk liegt auf einer nachvollziehbaren Raum- und Funktionsstruktur. Eine klare Zuweisung von Nutzungen (z. B. Behandlung, Aufbereitung, Lagerung) muss bereits im Bauantrag eindeutig erkennbar sein.
Organisatorische & medizinische Anforderungen
Neben baulichen Aspekten spielen auch folgende Faktoren eine Rolle:
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Nachweis über ärztliche Leitungsverantwortung
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Dokumentierte Hygiene- und Notfallpläne
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Regelungen zur Patientenüberwachung und -dokumentation
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Strukturelle Kooperationen mit Kliniken (z. B. für Verlegungen)
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Organisation der Aufbereitung von Medizinprodukten
Auch eine strukturierte IT-Infrastruktur, Datenschutz- und Qualitätsmanagementsysteme werden regelmäßig überprüft.
Was bedeutet das für Planung und Projektentwicklung?
Für Ärztinnen und Ärzte sowie Projektentwickler und Investoren bedeutet das: Die Entscheidung, eine Einrichtung als Praxiskrankenanstalt zu betreiben, muss frühzeitig in die Gesamtplanung einbezogen werden.
Die baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen wirken sich direkt auf:
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die Grundrissplanung,
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die Investitionshöhe,
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die Nutzungsstruktur der Immobilie,
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sowie auf die Genehmigungsdauer und Projektlaufzeit aus.
Woran scheitern §30-Projekte häufig?
- Keine Trennung von rein/unrein in AEMP
- USV geplant, aber keine echte BSV
- Raumklassen (Ib, II) technisch oder baulich nicht realisierbar
- IT- und Medizintechnik-Anforderungen zu spät berücksichtigt
- Keine Klarheit über Betreiberpflichten nach MPBetreibV
- Zielbild unklar: ambulant oder Klinik? Wer verantwortet die Strategie?
- Kein „Zentralgedächtnis“ im Projekt, das medizinische Nutzung & Baukoordination zusammenführt
Fazit: §30-Praxiskrankenanstalt als strategisches Projekt
Die Zulassung als Praxiskrankenanstalt ist keine formale Hürde, sondern eine strategische Entscheidung. Wer die baulichen und organisatorischen Anforderungen von Anfang an berücksichtigt, kann neue medizinische Leistungen realisieren und die Attraktivität seiner Praxis oder Immobilie deutlich steigern.
Ich unterstütze Sie dabei – mit Erfahrung, Struktur und einem klaren Blick auf alle relevanten Schnittstellen.
Hinweis und rechtlicher Disclaimer
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Prüfung kann keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernommen werden. Für verbindliche Auskünfte zu baurechtlichen oder genehmigungsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde oder eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung.
Meine Rolle im Prozess
Ich begleite Projekte bereits in der Frühphase – oft schon vor der Auswahl einer Immobilie. Gemeinsam mit dem Planungsteam (Architekten, Fachplaner, Hygienefachleute) unterstütze ich die Entwicklung eines tragfähigen Raumprogramms und überprüfe die Umsetzbarkeit der §30-Ziele innerhalb bestehender oder geplanter Gebäude.
Gleichzeitig diene ich als Schnittstelle zur medizinischen Nutzung – mit Fokus auf Praxisorganisation, funktionale Planung, gesetzlichen Rahmenbedingungen und Realisierbarkeit. Dabei achte ich stets auf eine wirtschaftlich sinnvolle und medizinisch tragfähige Lösung – unabhängig davon, ob die §30-Zulassung kurzfristig oder langfristig angestrebt wird.