Baulicher Strahlenschutz für Röntgeneinrichtungen
Hinweise in Kurzform:
- Röntgenräume müssen strahlensicher abgeschirmt sein
- vom Fußboden bis zu einer Wandhöhe ≥ 2,10 m, (Boden & Decke i.d.R. nicht)
- Strahlenschutz in den Wänden kann durch Bleieinlagen erfolgen oder Strahlenschutzplatten (siehe KNAUF)
- Berechnung der Bleigleichwerte (mm Pb) nach DIN 6812
- Grundlage: Röhrenspannung (kV) des dentalen Röntgengerätes OPG oder DVT
- Wandverstärkungen für Röntgengerät(e), Klappsitz, usw. mit vorsehen
- keine Mindestgrundfläche festgelegt, Platz für mindestens zwei Personen vorzusehen
- Beleuchtungsstärke 500 Lux
- optisch-/akustischer Kontakt in Röntgentür zwischen dem Röntgenpersonal und Patient
- Auslösung der Röntgenaufnahme außerhalb des Röntgenraumes oder der Distanz von mehr als 1,5 Meter zur Strahlenquelle
- Kennzeichnung: „Kein Zutritt – Röntgen“
- Anzahl der notwendigen Elektro- und Dateninstallationen im Röntgenraum beachten
- Abstimmung zur baulichen Ausführung rechtzeitig und Gewerke übergreifend
Hinweise in „langer“ Form, (HIER)
Tipp:
Grundsätzlich sollte der zuständige Sachverständige nach Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) § 172, Abs.1, S.1, Nr.3 in die Planung des baulichen Strahlenschutzes zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen einbezogen werden.
Grundlagen und Vorschriften:
Abkrz.: |
Teil: |
Links: |
ASR | A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung |
ASR | A1.5/ 1,2 | Fußböden |
ASR | A3.4 | Beleuchtung |
DIN EN 12464-1:2011-08 | Teil 1 | Arbeitsstätten in Innenräumen |
StrlSchV | § 88 Abs.1, | Wartung und Prüfung |
StrlSchG | § 172, Abs.1, S.1, Nr.3 | Bestimmung von Sachverständigen |
(ASR) = Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) = Ist eine Rechtsverordnung im Rahmen des deutschen Atom- und Strahlenschutzrechts. Wichtigste formell-gesetzliche Grundlage ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) = Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) legen zum Schutz des Menschen vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grenzwerte und Schutzmaßnahmen fest.
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