Im FAQ und Praxis-Glossar finden Sie zahlreiche Informationen und Hinweise zu den planerischen und praktischen Anforderungen für ambulante Gesundheitseinrichtungen, die von einem Experten auf dem Gebiet zusammengetragen wurden. Der Umgang, die Anwendung und die Aktualität der Informationen sind deine Verantwortung und der Autor übernimmt keine Haftung.
Neubau von medizinischen Einrichtungen: Balancing Act zwischen Investoren und Nutzern. Eine Baubeschreibung vor Vertragsunterzeichnung ist Pflicht!
Medizinische Einrichtungen und Neubauprojekte werden häufig über Investoren initiiert und von Projektentwicklern oder Generalunternehmer errichtet. Die zukünftigen Nutzer, niedergelassene Mediziner/innen, sind nur begrenzt in den konstruktiven und technischen Aufbau der neuen Praxisräume eingebunden. Die „schlüsselfertige“ Praxis befindet sich automatisch im Spannungsfeld zwischen Kostenminimierung für den Investor und Maximierung der Erwartungshaltung der zukünftigen Nutzer.
Sowie der gesetzlich geforderte, fachliche und individuelle Zustand der künftigen medizinischen Einrichtung muss vor Vertragsunterzeichnung durch eine detaillierte Baubeschreibung und Gestaltungspläne des künftigen Praxisareals genau definiert und verhandelt werden. Ein alleiniger Grundriss für eine Arzt-/Zahnarztpraxis ist nur die halbe Miete; eine detaillierter Baubeschreibung inkl. der Schnittstellen nachfolgender Praxiseinrichtung und der Medizintechnik muss in den Praxismiet- oder -kaufvertrag (zwingend) aufgenommen werden.
Herausforderungen bei der Einbindung von Nutzern.
Die Funktion und Merkmale einer Baubeschreibung zum Praxisausbau
- Fixierung aller vom Nutzer*in gewünschten Anforderungen und Eigenschaften an den Praxisausbau. „In welchem Standard und mit welchen Details möchten Sie im kommenden Jahr die Räume übergeben bekommen.“
- Alle Materialien, Produkte und Oberflächeneigenschaften die vorvertraglich im Detail noch nicht benannt werden können und erst zu einem späteren Zeitpunkt bemustert und festgelegt werden können, sind durch technische Merkmale und Eigenschaften zu spezifizieren und klassifizieren.
- Gleiches trifft auf bauphysikalische, technische Anforderungen und Eigenschaften zu. So der bauliche Strahlenschutz, die Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau bis hin zu Trinkwasser, Warmwasserbereitung, raumlufttechnischer Anlage (RLT), Klimatisierung oder notwendige Raumklassen.
- Bei welchen technischen, konstruktiven, inhaltlichen bis rechtliches Punkten werden die Grenzen gezogen (Schnittstellen). Ganz praktische Punkte wie die hygienische Ausstattung der Handwaschbecken mit Spendern oder die Verantwortlichkeit einer abschließenden Trinkwasserprobe. Die Baubeschreibung bietet eine sehr gute Möglichkeit klare Grenzen zwischen Vermieter-/ und Mieterleistungen zu ziehen und spätere Diskussionen und gegenseitige Forderungen auszuschließen.
Die wichtigste Funktion hat eine Baubeschreibung in vertraglicher Hinsicht, indem was der/die Vermieter*in schuldet und die künftigen Nutzer*in für den vereinbarten monatlichen Mietzins oder Kaufpreis erwarten darf.
Anforderung an den medizinischen Handwaschplatz in der Arztpraxis
An Handwaschplätzen, die von Personen mit direktem Patientenkontakt genutzt werden oder sich in kritischen Bereichen befinden, müssen die Spender handkontaktlos zu betätigen sein. Die Verwendung von Einmalflaschen mit Handwaschpräparat wird nachdrücklich empfohlen, weil bei Wiederaufbereitung und Nachfüllen des Spenders ein Kontaminationsrisiko besteht. Die Verwendung von Stückseife ist aus hygienischer Sicht nicht zulässig. Neben den Desinfektionsmittelspendern am Handwaschplatz sind überall dort Spender vorzuhalten, wo eine Händedesinfektion durchzuführen ist. Außerdem sind wandmontierte oder mobile Spender an reinen und unreinen Arbeitsplätzen und ggf. in Schleusen zur Verfügung zu stellen.*
Anforderungen an die Handhygiene
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Händehygiene sind eine gesunde und gepflegte Haut sowie kurze und rund geschnittene Fingernägel. Das Tragen von Nagellack sowie künstlicher bzw. gegelter Nägel kann den Erfolg der Händedesinfektion beeinträchtigen und ist daher unzulässig. In allen Bereichen, in denen eine Händedesinfektion durchgeführt wird, dürfen an Händen und Unterarmen keine Ringe, Armbänder, Armbanduhren oder Piercings getragen werden. Das Tragen von Schmuck sowie langen bzw. nicht naturbelassenen Fingernägeln erhöht einerseits die Gefahr einer Übertragung von Mikroorganismen und kann andererseits die Perforation von Handschuhen verursachen.
Zu den Maßnahmen der Händehygiene gehören:
- das Händewaschen (Händereinigung)
- die hygienische Händedesinfektion
- die chirurgische (präoperative) Händedesinfektion
- Hautschutz und Hautpflege
- das Tragen von Handschuhen
Alle diese Maßnahmen sind – angepasst an die eigenen Gegebenheiten (Leistungsspektrum, Besonderheiten der zu betreuenden Patienten, Rahmenbedingungen) – im praxisinternen Hygieneplan zu dokumentieren.*
Ausstattung eines medizinischen Handwaschplatz
Die Arztpraxis muss mit leicht erreichbaren Handwaschplätzen ausgestattet sein.
Zur Ausstattung eines Handwaschplatz gehören:
- verlängerte Hebelarmatur zur handkontaktlosen Bedienung mit fließend warmem und kaltem Wasser
- Spender mit Handwaschpräparat (idealerweise wandmontiert)
- Spender für Händedesinfektionsmittel (idealerweise wandmontiert)
- Spender für Einmalhandtücher (idealerweise wandmontiert)
- ggf. Spender oder Tube für Hautpflegeund Hautschutzmittel Sammelbehälter für gebrauchte Einmalhandtücher*
Um die Entstehung erregerhaltigen Aerosols zu minimieren, soll der Wasserstrahl nicht direkt in den Siphon bzw. auf den Abfluss gerichtet sein. Siebstrahlregler am Auslauf der Wasserhähne sollen leicht austauschbar sein. Am Waschplatz ist ggf. ein Spritzschutz zur Abgrenzung von sauberen Arbeitsflächen anzubringen. Waschbecken sollten ausreichend groß, tief ausgeformt und ohne Überlauf sein.*
*Quelle: Kompetenzzentrum (CoC) Hygiene und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Ein Handwaschplatz muss vorhanden sein:
- in Räumen oder in der Nähe von Räumen, in denen diagnostische oder invasive Maßnahmen durchgeführt werden,
- in Räumen, die zur Vorbereitung solcher Maßnahmen dienen, sowie
- in unreinen Arbeitsbereichen bzw. in deren Nähe.*
Ist in meinem Sprechzimmer ein Handwaschplatz zwingend notwendig? Oder obliegt mir als Betreiber*in dies nach besten Gewissen und Gewährleistung der Handhygiene dies in meiner Praxis zu entscheiden?
Es ist eine Auslegungssache, welche Sie als Betreiber*in der Einrichtung vertreten und plausibel darlegen müssen, dass Sie in ihrem Sprechzimmer ohne Patientenkontakt und Handwaschplatz auskommen und die Handhygiene anderweitig organisatorisch gewährleisten.**
**Einschätzung des Autors.
Schallschutz und Diskretion in Arztpraxen: So schützen Sie Ihre Mitarbeiter- und Patientendaten
Eine optimale Schalldämmung und Diskretion sind entscheidend für eine professionelle und angenehme Arbeitsatmosphäre in Arztpraxen. In diesem Text erfahren Sie, warum Schallschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz wichtig sind und wie eine diskrete Behandlung die Einhaltung von Datenschutzrichtlinien unterstützt.
Zielstellung Schallschutzanforderung
Schutz vor Lärmbelastungen am Arbeitsplatz: In Arztpraxen entstehen viele Geräusche, die von der Behandlung von Patienten bis hin zu Gesprächen und Telefonaten reichen. Ein hoher Geräuschpegel kann die Konzentration von Ärzten und Mitarbeitern beeinträchtigen und nachteilig sein. Schallschutzmaßnahmen helfen dabei, den Geräuschpegel zu reduzieren und eine verbesserte Arbeitsatmosphäre zu schaffen.
Diskrete Behandlung: In Arztpraxen ist Diskretion besonders wichtig. Patienten möchten oft nicht, dass Gespräche oder Untersuchungen von anderen Personen gehören können. Eine optimale Schalldämmung in der Praxis kann die Diskretion der Patienten verbessern und ist somit ein wichtiger Aspekt der Einhaltung der Datenschutzrichtlinien im Gesundheitswesen. Der Schutz sensibler Patientendaten wird durch eine diskrete Behandlung gewährleistet und trägt zum Vertrauen der Patienten in ihre Ärzte und die gesamte Praxis bei.
Schallschutz in Arztpraxen: Anforderungen nach DIN-Norm
Die Anforderungen an die Schalldämmung zwischen Räumen gemäß DIN 4109-1:2018-01 Tab. 5 gelten nicht nur für Krankenhäuser und Sanatorien, sondern auch für Arztpraxen. Insbesondere Sprechzimmer und Behandlungsräume sollten so geschützt werden, dass eine störungsfreie Kommunikation zwischen Arzt und Patienten gewährleistet ist und die Diskretion gewahrt wird.
Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung zwischen Räumen in Krankenhäusern und Sanatorien gem. DIN 4109-1:2018-01 Tab. 5:
Baulicher Strahlenschutz für Röntgeneinrichtungen
Hinweise in Kurzform:
- Röntgenräume müssen strahlensicher abgeschirmt sein
- vom Fußboden bis zu einer Wandhöhe ≥ 2,10 m, (Boden & Decke i.d.R. nicht)
- Strahlenschutz in den Wänden kann durch Bleieinlagen erfolgen oder Strahlenschutzplatten (siehe KNAUF)
- Berechnung der Bleigleichwerte (mm Pb) nach DIN 6812
- Grundlage: Röhrenspannung (kV) des dentalen Röntgengerätes OPG oder DVT
- Wandverstärkungen für Röntgengerät(e), Klappsitz, usw. mit vorsehen
- keine Mindestgrundfläche festgelegt, Platz für mindestens zwei Personen vorzusehen
- Beleuchtungsstärke 500 Lux
- optisch-/akustischer Kontakt in Röntgentür zwischen dem Röntgenpersonal und Patient
- Auslösung der Röntgenaufnahme außerhalb des Röntgenraumes oder der Distanz von mehr als 1,5 Meter zur Strahlenquelle
- Kennzeichnung: „Kein Zutritt – Röntgen“
- Anzahl der notwendigen Elektro- und Dateninstallationen im Röntgenraum beachten
- Abstimmung zur baulichen Ausführung rechtzeitig und Gewerke übergreifend
Hinweise in „langer“ Form, (HIER)
Tipp:
Grundsätzlich sollte der zuständige Sachverständige nach Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) § 172, Abs.1, S.1, Nr.3 in die Planung des baulichen Strahlenschutzes zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen einbezogen werden.
Grundlagen und Vorschriften:
Abkrz.: |
Teil: |
Links: |
ASR | A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung |
ASR | A1.5/ 1,2 | Fußböden |
ASR | A3.4 | Beleuchtung |
DIN EN 12464-1:2011-08 | Teil 1 | Arbeitsstätten in Innenräumen |
StrlSchV | § 88 Abs.1, | Wartung und Prüfung |
StrlSchG | § 172, Abs.1, S.1, Nr.3 | Bestimmung von Sachverständigen |
(ASR) = Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) = Ist eine Rechtsverordnung im Rahmen des deutschen Atom- und Strahlenschutzrechts. Wichtigste formell-gesetzliche Grundlage ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) = Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) legen zum Schutz des Menschen vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Grenzwerte und Schutzmaßnahmen fest.
Die Mindestanzahl von Steckdosen am Praxistresen
Für einen mittleren Praxistresen mit 1-2 Arbeitsplätzen hat sich die Anzahl von 12 Steckdosen bewährt. Dies entspricht je Arbeitsplatz 6 Steckdosen.
Hinweis:
Beachten Sie bei der Planung oder Anforderung von abschaltbaren Stromkreisen über einen Haupt- oder Schlüsselschalter in der Praxis, dass diverse Verbraucher Dauerstrom benötigen. Am Empfangstresten sind dies unter anderem die Ladestationen mobiler Telefone, PC-Technik, Telefon und Anrufbeantworter.
Verbraucher am Praxistresen
Verbraucher | Anzahl |
Monitore | 2 |
PC | 2 |
Drucker | 2 |
Scann/Fax | 1 |
Telefone | 2 |
Netzteile | 2 |
Reserve | 1 |
Summe: | 12 |
Die Mindestanzahl von Datendosen am Praxistresen
Für einen mittleren Praxistresen mit 1-2 Arbeitsplätzen hat sich die Anzahl von 10 Datendosen RJ45 bewährt. Dies entspricht je Arbeitsplatz 5 Datendosen.
Hinweis:
Beachten Sie bei der Planung oder Anforderung von abschaltbaren Stromkreisen über einen Haupt- oder Schlüsselschalter in der Praxis, dass diverse Verbraucher Dauerstrom benötigen. Am Empfangstresten sind dies unter anderem die Ladestationen mobiler Telefone, PC-Technik, Telefon und Anrufbeantworter.
Netzwerkanschlüsse (RJ45) am Praxistresen
Verbraucher | Anzahl |
PC | 2 |
Drucker | 2 |
Scann/Fax | 1 |
Telefone | 2 |
Lesegeräte | 1 |
EC-Cash | 1 |
Reserve | 1 |
Summe: | 10 |
Trennung von Patient-WC und Personal-WC in der Arztpraxis
In Arzt- und Zahnarztpraxen müssen für die Beschäftigten und die Patienten gesonderte Toiletten vorhanden sein.
Es ist darauf zu achten, dass die Toilettenräume ausreichend groß sind und entsprechend der Anzahl der Beschäftigten in angemessener Zahl zur Verfügung stehen.
Hat der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist ein unmittelbarer Zugang zum Toilettenraum aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum möglich, so ist ein Vorraum erforderlich.
ASR4.1 Sanitärräume
Hinweis:
Zur Bestimmung der notwendigen Anzahl an Toiletten und Waschgelegenheiten helfen die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“ weiter.
Grundlagen und Vorschriften:
Abkrz.: | Teil: | LINK´s: |
TRBA 250 | 4.2.2 | Toiletten |
ASR | A1.5/ 1,2 | Fußböden |
ASR | A3.6 | Lüftung |
ASR | A4.1 | Sanitärräume |
ASR | A4.1/ 5.3 | Abmessung Sanitärräume |
ASR | A4.2 | Pausen- und Bereitschaftsräume |
DIN 18040-1 | Barrierefreies Bauen |
(ASR) = Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
(TRBA 250) = Diese Technische Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human- oder zahnmedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen. Sie konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege.